1. GELTUNGSBEREICH
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Nr. 280) gelten – soweit gesetzlich zulässig – für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Besteller einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Im Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung dieser Bedingungen treten die vorangegangenen außer Kraft.
Bei Verträgen mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten ergänzend die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über beiderseitige Handelsgeschäfte, auch wenn es sich bei den Käufern nicht um Kaufleute im Sinne dieses Gesetzes handelt. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. ANGEBOT UND ABSCHLÜSSE
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abschlüsse – auch durch unsere Vertreter getätigte Verkäufe – kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder – soweit eine solche nicht erteilt wird – durch Lieferung zustande.
3. PREISE
Die Preise verstehen sich – falls nichts anderes vereinbart – netto Kasse aus- schließlich Verpackung
und Fracht und Mehrwertsteuer. Für den Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich zulässige Nachberechnungen gelten als vereinbart.
Sollten bis zur Erledigung eines Auftrages Nebenkosten, die in den Preisen enthalten sind, eine Erhöhung erfahren oder neu anfallen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers (z. B. bei Frachten, Gebühren und Abgaben). Soweit kein Festpreis vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
4. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
Wenn wir unseren Abnehmern einen Lieferzeitpunkt nennen oder die Lieferzeit angeben, wird hierdurch ein Fixgeschäft nicht begründet. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
5. HÖHERE GEWALT UND SONSTIGE LIEFERBEHINDERUNGEN
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, und
zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eintreten.
Dasselbe gilt für den Fall, daß wir nicht richtig oder rechtzeitig von unserem Vorlieferanten beliefert werden und keine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Lieferanten besteht.
6. GEFAHRENÜBERGANG UND ANNAHMEVERZUG
Die Sach- und Preisgefahr der Ware geht mit der Übergabe, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Lieferungen vom Werk – des Lieferwerkes auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Anfuhr mit eigenen oder fremden Fahrzeugen, frachtfrei oder gegen Frachtkosten, erfolgt.
Dieser Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn die Versendung innerhalb der Grenzen der Stadt Ludwigsburg erfolgt. Gerät der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug (Annahmeverzug), so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem billigem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
7. MAßE, GEWICHTE, GÜTEN
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güten sind nach DIN oder geltender Übung zulässig. Insbesondere dürfen im Großhandel ganze Verpackungseinheiten geliefert werden. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Mängel muß der Besteller innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und solange sie sich noch im angelieferten Zustand befindet rügen und dabei den Mangel genau angeben.
Der Besteller kann Mängelrügen nur erheben, wenn er uns oder einem Beauftragten Gelegenheit gibt,
die Stichhaltigkeit der Rüge an Ort und Stelle nachzuprüfen und wenn er uns die beanstandete Ware
oder Proben davon auf unser Verlangen unverzüglich zusendet.
Im Falle begründeter und rechtzeitiger Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, mangelhafte Ware gegen ordnungsgemäße Ware einzutauschen oder die Mängel durch Nachbesserung zu beheben oder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu wandeln oder zu mindern.
Bei Fehlschlagen der etwaigen Nachbesserung oder etwaigen Ersatzlieferung sind wir nach Wahl des Abnehmers zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verpflichtet. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Zum Schadenersatz für unmittelbare und/oder mittelbare Schäden, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder Verzögerungsschadens oder positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei vorsätzlicher Handlungsweise oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. In Fällen nur leichter Fahrlässigkeit sind wir von der Verpflichtung zum Schadensersatz entbunden.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, auch aller künftigen und aller bedingten Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so lange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung (gemäß Buchstabe d) auf uns übergehen.
Der Weiterveräußerung steht der Einbau In Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
Die Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist jedoch verboten, wenn bezüglich der gegen den Abnehmer entstehenden Forderungen ein Abtretungsverbot Platz greift.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt, auch nicht zur Abtretung an eine Factor-Bank.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und
uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr
als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.
11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) In Ermangelung anderer Vereinbarungen sind unsere Forderungen mit Übergabe der Ware und Erbringung der Leistung sofort zur Zahlung fällig.
b) Unsere Rechnungen sind gebührenfrei an uns zu zahlen zu den jeweils in unseren Rechnungen genannten Zahlungsbedingungen. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund vorheriger Vereinbarung zahlungshalber an.
Für Wechsel, Schecks und Bankeinzüge bleibt stets Einlösung vorbehalten; Diskont und Spesen gehen
zu Lasten des Käufers.
c) Skontoabzüge sind nur bei Barzahlung innerhalb der Skontierfrist zulässig soweit sich ein ausdrücklicher Vermerk auf der Rechnung befindet und sofern frühere Rechnungen nicht offen stehen.
d) Unsere Rechnungen sind vom Fälligkeitszeitpunkt an entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
zu verzinsen. Zu entrichten sind bankmäßige Zinsen für Kontokorrentkredite zuzüglich Mehrwertsteuer darauf. Befindet sich der Kunde in Verzug, so sind wir gegebenenfalls zur Berechnung höheren Verzugsschadens berechtigt ( § 288 BGB ).
e) Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.
Wir sind dann außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen. Nach angemessener Nachfrist können wir auch vom Abschluß zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag – insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen – bei Fälligkeit nicht nach, können wir, ohne zugleich vom Vertrag zurücktreten zu müssen, außerdem die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungermächtigung gemäß Ziff. 10 Buchstabe e) widerrufen.
12. AUFRECHNUNG
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen diejenigen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegebenenfalls gegen Zinsausgleich, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind.
Der Käufer kann gegenüber unseren Forderungen mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13. ERFÜLLUNGSORT
Der Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der jeweilige Versandort, für alle Pflichten des Käufers Ludwigsburg. Gerichtsstand ist – soweit vom Gesetz nicht zwingend anders geregelt – Ludwigsburg.
Zudem sind wir berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14. SONDERBEDINGUNGEN FÜR EGKS-ERZEUGNISSE
Bei Lieferungen ab Walzwerk gelten grundsätzlich zuerst die Bedingungen des Lieferwerkes, sofern diese bei der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
Diese Bedingungen werden dem Besteller auf Verlangen übermittelt. Erzeugnisse die dem Montanvertrag unterliegen, dürfen auch bei Lieferungen vom Lager in unverarbeitetem Zustand nur mit (Genehmigung des Lieferwerkes in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes und der Hoheitsgebiete von Österreich, Schweden, Finnland, Norwegen und Portugal gebracht werden.
Bei einer Übertretung dieses Verbotes hat uns der Käufer den uns entstandenen Schaden (insbesondere durch uns auferlegte Vertragsstrafen des Lieferwerkes) zu ersetzen.
15. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.